Satzung

Gegründet in Lahr / Schwarzwald am 25. November 2000

Eingetragen im Vereinsregister /Amtsgericht Lahr

1. Vorsitzender / Präsident: Emanuel Schaaf, Heilpraktiker

2. Vorsitzender / Vizepräsident: Daniel Gallus, Heilpraktiker

§ 1 Name und Sitz

 

Der Name des Vereins lautet: “Deutsche Akademie für Chelat-Therapie e.V.“ Er hat seinen Sitz in Lahr / Schwarzwald und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lahr / Schwarzwald unter der Register Nr. 940 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein bezweckt die Förderung der EDTA- Chelat-Therapie in ihrer praktischen Anwendung und ihrer wissenschaftlichen Erforschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). Zu diesem Zweck führt der Verein internationale Fortbildungsveranstaltungen und Kongresse durch.

 

2. Ein weiterer Zweck des Vereins soll eine breite Öffentlichkeitsarbeit beinhalten, welche die EDTA- Chelat-Therapie allgemein bekannt machen soll (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Das kann geschehen durch Aufsätze / Beiträge / Erfahrungsberichte in Fachzeitschriften, in Seminaren für Kollegen und Vorträge vor interessierten Laien. Die Aktivitäten werden von qualifizierten Mitgliedern des Vereins durchgeführt und werden inhaltlich mit dem Vorstand vorher abgesprochen.

 

3. Der Verein fördert auch andere naturheilkundliche Methoden, die geeignet sind, die EDTA- Chelat-Therapie synergistisch zu unterstützen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne eines Idealvereins.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Mittel des Vereins sind unmittelbar und ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

 

4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

 

5. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 

6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Heilpraktiker, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker aller Nationalitäten werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

 

2. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die im medizinischen Bereich tätig sind und die den Zweck und die Interessen des Vereins bejahen.

3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Interessen und den Zweck des Vereins zu fördern.

 

4. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ein Ablehnungsbescheid braucht nicht begründet zu werden.

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann mit dreimonatiger Kündigung zum Ende des Jahres erfolgen. Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, kann es mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

6. Mitgliedbeitrag und Überschussverwendung: Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres zu bezahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Nachlass oder Beitragsbefreiung bewilligen. Für fördernde Mitglieder beträgt der Beitrag mindestens 200,00 Euro jährlich.

 

§ 5 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und der erweiterten Vorstandschaft. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, einem / einer Stellvertreter/-in, Schriftführer/-in, Schatzmeister/-in und einem Beisitzer/-In. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zehn Beisitzern. Die Vorsitzenden üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorsitzenden können aber für ihre Vortragstätigkeit eine Vergütung von 100 € pro Vortrag erhalten.

 

2. Mitglieder des Vorstandes kann jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch durch telefonische Abstimmung oder in Textform (z.B. einfache E-Mail) herbeigeführt werden (Umlaufverfahren), wobei ebenfalls die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Diese Beschlüsse sind anschließend in Schriftform und mit der Unterschrift der betreffenden Vorstandsmitglieder niederzulegen.

 

3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

 

4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Drittels des Gesamtvorstandes nach Absprache mit den anderen Vorstandmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Brief / Fax schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

 

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem / der Vorsitzenden und dem / der Stellvertreter/-in vertreten, wobei jeder / jede für sich allein vertretungsberechtigt ist.

 

6. Der Verein kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer/-in bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetze/r der hauptamtlichen Mitarbeiter ist. Entscheidungen über die Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen– und –ausschlüsse bleiben jedoch dem Vorstand vorbehalten. Der Geschäftsführer hat das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen rechenschaftspflichtig.

 

7. Formale Satzungsänderungen können vom Vorstand durchgeführt werden

 

8. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

 

2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich und/oder in Textform (z.B. einfache E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungen folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels und/oder der Absendung (z.B. bei einfacher E-Mail). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung o h n e Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

5. Zu Satzungsänderungen (nicht formaler Art) und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

6. Die Mitglieder können sämtliche Beschlüsse, die nach dem Gesetz außerhalb einer Versammlung gefasst werden dürfen, auch schriftlich, per Fax, in Textform (z.B. einfache

E-Mail) oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen (Umlaufverfahren), wenn der Vorstand den Gegenstand der Beschlussfassung und das Datum, bis wann die Stimmen spätestens eingegangen sein müssen und wie das Abstimmungsergebnis bekanntgemacht wird, den Mitgliedern vorher schriftlich, per Fax oder in Textform (z.B. einfache E-Mail) mitgeteilt hat. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren gelten die gleichen Mehrheitserfordernisse wie für Beschlüsse in Mitgliederversammlungen.

 

7.Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Stimmabgabe gilt als Zustimmung.

 

8. Die Mitgliederversammlung wählt den /die 1. Vorsitzende/en (Präsidenten) und die / den Stellvertreter/-in (Vizepräsidenten) und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Beschlussfassung erfolgt, wenn kein Widerspruch erhoben wird, per Akklamation (d.h. Handheben). Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

9. Die Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht des / der Rechnungsprüfers/-in entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Ein/-e Rechnungsprüfer/-in und ein/-e stellvertretende/-r Rechnungsprüfer/-in werden von der Mitgliederversammlung bestellt, welche nicht dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der/Die Rechnungsprüfer/-in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/-in, hat die Buchführung zu prüfen und vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Neuwahl des Vorstandes nicht möglich sein, so hat der Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiterzuführen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden (Präsidenten) und dem Protokollführer/-in zu unterschreiben.

 

§ 7 Vereinsvermögen

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Ärzte ohne Grenzen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 8 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister (03.08.2020) in Kraft.